Die digitalen Medien und deren Vernetzung haben das Verhalten vieler Menschen stark gewandelt. Nach Statistiken des High-Tech-Branchenverbands Bitkom sind inzwischen zwei Drittel aller Internetnutzer in einem sozialen Netzwerk aktiv. Und das nicht nur in ihrer Freizeit. Kein Wunder also, dass  Dienste wie Facebook, Xing, Twitter & Co im Arbeitsalltag eine immer größere Rolle spielen. Dabei kann im schnelllebigen Internet auch eine Menge schief gehen.

Diese freie Kommunikation, die eben keine Einbahnstraße mehr ist, ermöglicht fast jedem Mitarbeiter, seine Meinung kundzutun und schürt deshalb zahlreiche Ängste in den Chefetagen. Was, wenn die Mitarbeiter nun allerlei Unsinn im Web schreiben? Geschäftsgeheimnisse veröffentlichen? Oder die Reputation schädigen? Auch wenn es so lässig daher kommt, Social Media hat durchaus seine juristischen Fallstricke.

 

Was kann der Arbeitgeber anweisen?

Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber über die private Nutzung von Internet oder E-Mail-Diensten und somit auch über die Nutzung von Sozialen Netzwerken am Arbeitsplatz. Deswegen kann er seine Mitarbeiter auch zur unternehmensbezogenen Nutzung der Sozialen Netwerke, z.B. im Rahmen der Erstellung und Pflege von Firmen-Accounts oder Präsentationen, verpflichten. Viele Social-Media-Nutzer betrachten ihre Aktivitäten allerdings noch als reine Privatsache, wenn sie nicht gerade im Auftrag ihres Unternehmens bloggen oder einen Podcast erstellen. Das ist ein Irrtum, und zwar einer, der dramatische Folgen haben kann.

Denn wenn die private Nutzung auch Einfluss auf das Arbeitsverhältnis hat, darf der Arbeitgeber eingreifen. Im Internet ist nichts privat und häufig wird verkannt, wie schnell eine Meinung als „öffentlich“ gilt und dem Arbeitgeber zugerechnet werden kann oder dessen Ruf beschädigt. Deutsche Gerichte haben geurteilt, dass der private Freundes- und Familienkreis nicht mehr als 100 Mitglieder umfassen kann. Vorsicht also vor jeder Äußerung in einem größeren Kreis. Es handelt sich dann um eine öffentliche Kundgabe, die sich negativ zu Lasten des Arbeitnehmers auswirken kann.

 

Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers

Ein absolutes Tabu ist deswegen auch, im Internet Negatives über den Arbeitgeber oder Geschäftspartner zu schreiben. Schon eine taktlose Bemerkung oder eine unbedachte Äußerung kann den Ruf des Arbeitgebers nachhaltig schädigen und somit gegen die arbeitsvertragliche Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflicht verstoßen. Ein schwerwiegender Fauxpas, vor allem wenn er das Niveau der Schmähkritik erreicht hat.

 

Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Ebenso trifft jeden Arbeitnehmer eine umfassende arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht. Firmeninterna, Geschäftsgeheimnisse, Fotos, Strategiedebatten und vertrauliche Personalien gehören also nicht ins Internet und sollten auf  keinen Fall durch einen Mitarbeiter dorthin gelangen. Dies gilt fast ausnahmslos und auch dann, wenn es im Arbeitsvertrag nicht gesondert erwähnt sein sollte. Veröffentlichungen dieser Art sind grundsätzlich streng verboten und können sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen

 

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Ganz klar ist auch der Chef nicht selten Urheber zahlreicher Schwierigkeiten seiner Mitarbeiter im Netz. Doch er sitzt am längeren Hebel und hat somit im Falle einer Loyalitätsverletzung vielfältige Reaktionsmöglichkeiten. Diese sind abhängig von der Schwere des Verstoßes, so dass er im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung grundsätzlich das mildeste Mittel wählen muss. Bei kleineren Verstößen sollte demnach eine Abmahnung genügen, „wenn eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann“, so das Bundesarbeitsgericht. Schlimmstenfalls kann allerdings auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

Deshalb sollte man die Medien aber nicht gleich verdammen oder sich von der Vernetzung abschneiden. Es ist aber wichtiger denn je, die sozialen Netzwerke richtig zu nutzen. Im Internet ist nichts privat und alles kann unkontrollierbar weiterverbreitet und einer großen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Wenn die Weiterverbreitung erst einmal begonnen hat, können Unvorteilhaftes und Schädliches nicht mehr gelöscht werden und bleiben für immer irgendwo im Netz.

Die wichtigste Maxime sollte daher grundsätzlich lauten:Think, before you click!“ („Denke nach, bevor du eine Taste drückst“). Für ein paar Kilobyte kostenloses Geschwätz muss niemand seinen Job verlieren.

 

Bild: dizer

 

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Written by Birgitta Wallmann

Birgitta Wallmann ist selbstständige Rechtsanwältin und Journalistin. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften und Betriebswirschaftslehre in Mainz rief sie das Schreiben, weshalb sie sich bis 2014 an der Freien Journalistenschule Berlin ausbilden ließ.

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